Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 530
§ 530 – Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel
Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.
Kurz erklärt
- Angriffs- oder Verteidigungsmittel müssen rechtzeitig vorgebracht werden.
- Die relevanten Paragraphen sind §§ 520 und 521 Abs. 2.
- Wenn dies nicht geschieht, gelten die Regelungen aus § 296 Abs. 1 und 4.
- § 296 Abs. 1 und 4 regelt die Folgen des verspäteten Vorbringens.
- Es wird eine rechtliche Konsequenz für das Versäumnis festgelegt.