Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 530

§ 530 – Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel

Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.

Kurz erklärt

  • Angriffs- oder Verteidigungsmittel müssen rechtzeitig vorgebracht werden.
  • Die relevanten Paragraphen sind §§ 520 und 521 Abs. 2.
  • Wenn dies nicht geschieht, gelten die Regelungen aus § 296 Abs. 1 und 4.
  • § 296 Abs. 1 und 4 regelt die Folgen des verspäteten Vorbringens.
  • Es wird eine rechtliche Konsequenz für das Versäumnis festgelegt.