Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 113
§ 113 – Fristbestimmung für Prozesskostensicherheit
Das Gericht hat dem Kläger bei Anordnung der Sicherheitsleistung eine Frist zu bestimmen, binnen der die Sicherheit zu leisten ist. Nach Ablauf der Frist ist auf Antrag des Beklagten, wenn die Sicherheit bis zur Entscheidung nicht geleistet ist, die Klage für zurückgenommen zu erklären oder, wenn über ein Rechtsmittel des Klägers zu verhandeln ist, dieses zu verwerfen.
Kurz erklärt
- Das Gericht legt eine Frist fest, in der der Kläger eine Sicherheitsleistung erbringen muss.
- Wenn die Frist abläuft und die Sicherheit nicht geleistet wurde, kann der Beklagte einen Antrag stellen.
- Der Beklagte kann beantragen, die Klage als zurückgenommen zu erklären.
- Alternativ kann der Beklagte beantragen, ein Rechtsmittel des Klägers abzulehnen.
- Die Entscheidung erfolgt, wenn die Sicherheit bis zur Entscheidung nicht geleistet wurde.