Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 823
§ 823 – Außer Kurs gesetzte Inhaberpapiere
Ist ein Inhaberpapier durch Einschreibung auf den Namen oder in anderer Weise außer Kurs gesetzt, so kann der Gerichtsvollzieher durch das Vollstreckungsgericht ermächtigt werden, die Wiederinkurssetzung zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle des Schuldners abzugeben.
Kurz erklärt
- Inhaberpapier kann durch Einschreibung oder andere Methoden außer Kurs gesetzt werden.
- Gerichtsvollzieher kann vom Vollstreckungsgericht ermächtigt werden.
- Erlaubt ist die Wiederinkurssetzung des Inhaberpapieres.
- Gerichtsvollzieher kann notwendige Erklärungen für den Schuldner abgeben.
- Dies geschieht, um das Inhaberpapier wieder gültig zu machen.