Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 854

§ 854 – Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf bewegliche Sachen

(1) Ist ein Anspruch, der eine bewegliche körperliche Sache betrifft, für mehrere Gläubiger gepfändet, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, dem der Anspruch überwiesen wurde, verpflichtet, die Sache unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm zugestellten Beschlüsse dem Gerichtsvollzieher herauszugeben, der nach dem ihm zuerst zugestellten Beschluss zur Empfangnahme der Sache ermächtigt ist. Hat der Gläubiger einen solchen Gerichtsvollzieher nicht bezeichnet, so wird dieser auf Antrag des Drittschuldners von dem Amtsgericht des Ortes ernannt, wo die Sache herauszugeben ist. (2) Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht ausreichend und verlangt der Gläubiger, für den die zweite oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung der übrigen beteiligten Gläubiger eine andere Verteilung als nach der Reihenfolge der Pfändungen, so hat der Gerichtsvollzieher die Sachlage unter Hinterlegung des Erlöses dem Amtsgericht anzuzeigen, dessen Beschluss dem Drittschuldner zuerst zugestellt ist. Dieser Anzeige sind die Dokumente beizufügen, die sich auf das Verfahren beziehen. (3) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Pfändung für mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt ist.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Anspruch auf eine bewegliche Sache für mehrere Gläubiger gepfändet ist, muss der Drittschuldner die Sache dem Gerichtsvollzieher herausgeben.
  • Der Drittschuldner muss die Herausgabe auf Verlangen eines Gläubigers durchführen, der den Anspruch überwiesen bekommen hat.
  • Wenn der Gläubiger keinen Gerichtsvollzieher benennt, wird dieser vom Amtsgericht ernannt.
  • Wenn der Erlös nicht ausreicht, um alle Forderungen zu decken, kann ein Gläubiger eine andere Verteilung verlangen, muss aber die Zustimmung der anderen Gläubiger einholen.
  • Bei gleichzeitigen Pfändungen für mehrere Gläubiger ist das Verfahren ähnlich zu handhaben.