Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 855a
§ 855a – Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf ein Schiff
(1) Betrifft der Anspruch ein eingetragenes Schiff, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, dem der Anspruch überwiesen wurde, verpflichtet, das Schiff unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der Beschlüsse dem Treuhänder herauszugeben, der in dem ihm zuerst zugestellten Beschluss bestellt ist. (2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn der Anspruch ein Schiffsbauwerk betrifft, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann.
Kurz erklärt
- Wenn der Anspruch ein eingetragenes Schiff betrifft, muss der Drittschuldner das Schiff herausgeben.
- Der Drittschuldner muss dies auf Verlangen eines Gläubigers tun, dem der Anspruch überwiesen wurde.
- Die Herausgabe erfolgt unter Anzeige der Sachlage und Aushändigung der Beschlüsse.
- Der Treuhänder, der im ersten zugestellten Beschluss bestellt ist, erhält das Schiff.
- Diese Regelung gilt auch für eingetragene Schiffsbauwerke oder solche, die eingetragen werden können.