Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 23
§ 23 – Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands
Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen derselben oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand befindet. Bei Forderungen gilt als der Ort, wo das Vermögen sich befindet, der Wohnsitz des Schuldners und, wenn für die Forderungen eine Sache zur Sicherheit haftet, auch der Ort, wo die Sache sich befindet.
Kurz erklärt
- Klagen gegen Personen ohne Wohnsitz im Inland müssen am Gerichtsort des Vermögens eingereicht werden.
- Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk sich das Vermögen oder der strittige Gegenstand befindet.
- Bei Forderungen ist der Wohnsitz des Schuldners der relevante Ort für das Vermögen.
- Wenn eine Sache als Sicherheit für die Forderung dient, zählt auch der Standort dieser Sache.
- Die Regelung betrifft vermögensrechtliche Ansprüche.