Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 280

§ 280 – Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage

(1) Das Gericht kann anordnen, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird. (2) Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen. Das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, dass zur Hauptsache zu verhandeln ist.

Kurz erklärt

  • Das Gericht kann entscheiden, dass die Zulässigkeit der Klage separat geprüft wird.
  • Wenn ein Zwischenurteil ergeht, wird es wie ein Endurteil behandelt.
  • Das Gericht kann auf Antrag auch anordnen, dass die Hauptsache verhandelt wird.