Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 918

§ 918 – Arrestgrund bei persönlichem Arrest

Der persönliche Sicherheitsarrest findet nur statt, wenn er erforderlich ist, um die gefährdete Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu sichern.

Kurz erklärt

  • Der persönliche Sicherheitsarrest ist eine rechtliche Maßnahme.
  • Er wird nur angewendet, wenn es notwendig ist.
  • Ziel ist es, die Zwangsvollstreckung zu sichern.
  • Dies betrifft das Vermögen des Schuldners.
  • Der Arrest dient dem Schutz vor Verlusten für den Gläubiger.