Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 894

§ 894 – Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Schuldner gerichtlich zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt wird, gilt diese Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil rechtskräftig ist.
  • Die Willenserklärung wird wirksam, wenn sie von einer Gegenleistung abhängig ist.
  • Die Wirkung tritt ein, sobald eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt wird.
  • Die Vorschriften der §§ 726 und 730 sind dabei zu beachten.
  • Die Rechtskraft des Urteils ist entscheidend für die Abgabe der Willenserklärung.