§ 328 – Anerkennung ausländischer Urteile
(1) Die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts ist ausgeschlossen: wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht angehört, nach den deutschen Gesetzen nicht zuständig sind; normal normal wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsmäßig oder nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte; normal normal wenn das Urteil mit einem hier erlassenen oder einem anzuerkennenden früheren ausländischen Urteil oder wenn das ihm zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist; normal normal wenn die Anerkennung des Urteils zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist; normal normal wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. normal normal normal arabic (2) Die Vorschrift der Nummer 5 steht der Anerkennung des Urteils nicht entgegen, wenn das Urteil einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch betrifft und nach den deutschen Gesetzen ein Gerichtsstand im Inland nicht begründet war.
Kurz erklärt
- Die Anerkennung ausländischer Urteile ist ausgeschlossen, wenn die ausländischen Gerichte nach deutschem Recht nicht zuständig sind.
- Ein Urteil kann nicht anerkannt werden, wenn der Beklagte nicht ordnungsgemäß über das Verfahren informiert wurde.
- Wenn das Urteil mit einem früheren deutschen oder ausländischen Urteil unvereinbar ist, wird es nicht anerkannt.
- Die Anerkennung darf nicht zu Ergebnissen führen, die den grundlegenden Prinzipien des deutschen Rechts widersprechen, insbesondere den Grundrechten.
- Die Regelung zur Gegenseitigkeit gilt nicht, wenn es um nichtvermögensrechtliche Ansprüche geht und kein Gerichtsstand in Deutschland besteht.