Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 870

§ 870 – Grundstücksgleiche Rechte

Auf die Zwangsvollstreckung in eine Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Grundstücke entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Die Zwangsvollstreckung kann auch in Berechtigungen erfolgen.
  • Diese Berechtigungen beziehen sich auf Grundstücke.
  • Die gleichen Regeln gelten wie bei der Zwangsvollstreckung in Grundstücke.
  • Es wird auf die Vorschriften für Grundstücke verwiesen.
  • Die Anwendung der Vorschriften ist entsprechend.