Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 851a
§ 851a – Pfändungsschutz für Landwirte
(1) Die Pfändung von Forderungen, die einem die Landwirtschaft betreibenden Schuldner aus dem Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zustehen, ist auf seinen Antrag vom Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben, als die Einkünfte zum Unterhalt des Schuldners, seiner Familie und seiner Arbeitnehmer oder zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wirtschaftsführung unentbehrlich sind. (2) Die Pfändung soll unterbleiben, wenn offenkundig ist, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 vorliegen.
Kurz erklärt
- Die Pfändung von Forderungen aus dem Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse kann auf Antrag des Schuldners aufgehoben werden.
- Die Aufhebung erfolgt, wenn die Einkünfte für den Unterhalt des Schuldners, seiner Familie und Arbeitnehmer notwendig sind.
- Auch für die Aufrechterhaltung einer geordneten Wirtschaftsführung können die Einkünfte unentbehrlich sein.
- Wenn klar ist, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung vorliegen, soll die Pfändung nicht stattfinden.
- Das Vollstreckungsgericht entscheidet über die Aufhebung der Pfändung.