Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 1094

§ 1094 – Übersetzung

Hat der Gläubiger nach Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 eine Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen und von einer in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hierzu befugten Person zu beglaubigen.

Kurz erklärt

  • Der Gläubiger muss eine Übersetzung vorlegen.
  • Diese Übersetzung muss auf Deutsch sein.
  • Die Übersetzung muss von einer befugten Person beglaubigt werden.
  • Die beglaubigte Person muss aus einem EU-Mitgliedstaat stammen.
  • Dies bezieht sich auf Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006.