Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 1094
§ 1094 – Übersetzung
Hat der Gläubiger nach Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 eine Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen und von einer in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hierzu befugten Person zu beglaubigen.
Kurz erklärt
- Der Gläubiger muss eine Übersetzung vorlegen.
- Diese Übersetzung muss auf Deutsch sein.
- Die Übersetzung muss von einer befugten Person beglaubigt werden.
- Die beglaubigte Person muss aus einem EU-Mitgliedstaat stammen.
- Dies bezieht sich auf Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006.