Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 745

§ 745 – Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft

(1) Im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner ergangenes Urteil erforderlich und genügend. (2) Nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gelten die §§ 743 und 744 mit der Maßgabe, dass an die Stelle desjenigen Ehegatten oder Lebenspartners, der das Gesamtgut allein verwaltet, der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner tritt und normal normal an die Stelle des anderen Ehegatten oder Lebenspartners die anteilsberechtigten Abkömmlinge treten. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft ist ein Urteil gegen den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner nötig, um in das Gesamtgut zu vollstrecken.
  • Nach Beendigung der Gütergemeinschaft gelten bestimmte Paragrafen (743 und 744) weiterhin.
  • Der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner übernimmt die Verwaltung des Gesamtguts.
  • Die anteilsberechtigten Abkömmlinge treten an die Stelle des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners.
  • Es wird eine Regelung für die Verteilung des Gesamtguts nach dem Tod eines Partners getroffen.