Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 811b

§ 811b – Vorläufige Austauschpfändung

(1) Ohne vorgängige Entscheidung des Gerichts ist eine vorläufige Austauschpfändung zulässig, wenn eine Zulassung durch das Gericht zu erwarten ist. Der Gerichtsvollzieher soll die Austauschpfändung nur vornehmen, wenn zu erwarten ist, dass der Vollstreckungserlös den Wert des Ersatzstückes erheblich übersteigen wird. (2) Die Pfändung ist aufzuheben, wenn der Gläubiger nicht binnen einer Frist von zwei Wochen nach Benachrichtigung von der Pfändung einen Antrag nach § 811a Abs. 2 bei dem Vollstreckungsgericht gestellt hat oder wenn ein solcher Antrag rechtskräftig zurückgewiesen ist. (3) Bei der Benachrichtigung ist dem Gläubiger unter Hinweis auf die Antragsfrist und die Folgen ihrer Versäumung mitzuteilen, dass die Pfändung als Austauschpfändung erfolgt ist. (4) Die Übergabe des Ersatzstückes oder des zu seiner Beschaffung erforderlichen Geldbetrages an den Schuldner und die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung erfolgen erst nach Erlass des Beschlusses gemäß § 811a Abs. 2 auf Anweisung des Gläubigers. § 811a Abs. 4 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Eine vorläufige Austauschpfändung ist ohne Gerichtsbeschluss erlaubt, wenn eine Genehmigung durch das Gericht wahrscheinlich ist.
  • Der Gerichtsvollzieher soll die Pfändung nur durchführen, wenn der Erlös die Kosten des Ersatzstücks deutlich übersteigt.
  • Die Pfändung wird aufgehoben, wenn der Gläubiger nicht innerhalb von zwei Wochen nach Benachrichtigung einen Antrag stellt oder dieser Antrag abgelehnt wird.
  • Der Gläubiger muss bei der Benachrichtigung über die Pfändung auf die Frist und die Folgen einer Versäumnis hingewiesen werden.
  • Die Übergabe des Ersatzstücks oder des Geldbetrags an den Schuldner erfolgt erst nach einem entsprechenden Beschluss des Gerichts.