Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 131
§ 131 – Beifügung von Urkunden
(1) Dem vorbereitenden Schriftsatz sind die in den Händen der Partei befindlichen Urkunden, auf die in dem Schriftsatz Bezug genommen wird, in Abschrift beizufügen. (2) Kommen nur einzelne Teile einer Urkunde in Betracht, so genügt die Beifügung eines Auszugs, der den Eingang, die zur Sache gehörende Stelle, den Schluss, das Datum und die Unterschrift enthält. (3) Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder von bedeutendem Umfang, so genügt ihre genaue Bezeichnung mit dem Erbieten, Einsicht zu gewähren.
Kurz erklärt
- Bei einem vorbereitenden Schriftsatz müssen relevante Urkunden in Kopie beigefügt werden.
- Wenn nur Teile einer Urkunde wichtig sind, reicht ein Auszug mit bestimmten Angaben.
- Der Auszug muss den Eingang, die relevante Stelle, den Schluss, das Datum und die Unterschrift enthalten.
- Wenn die Urkunden dem Gegner bereits bekannt sind oder sehr umfangreich sind, reicht eine genaue Bezeichnung.
- Es muss angeboten werden, Einsicht in die Urkunden zu gewähren.