Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 132

§ 132 – Fristen für Schriftsätze

(1) Der vorbereitende Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt für einen Schriftsatz, der einen Zwischenstreit betrifft. (2) Der vorbereitende Schriftsatz, der eine Gegenerklärung auf neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine schriftliche Gegenerklärung in einem Zwischenstreit handelt.

Kurz erklärt

  • Neue Tatsachen oder Vorbringen müssen mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung eingereicht werden.
  • Dies gilt auch für Schriftsätze, die einen Zwischenstreit betreffen.
  • Gegenerklärungen auf neues Vorbringen müssen mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung eingereicht werden.
  • Ausnahmen gelten für schriftliche Gegenerklärungen in Zwischenstreitigkeiten.
  • Die Fristen dienen dazu, eine rechtzeitige Zustellung vor der Verhandlung zu gewährleisten.