Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 426
§ 426 – Vernehmung des Gegners über den Verbleib
Bestreitet der Gegner, dass die Urkunde sich in seinem Besitz befinde, so ist er über ihren Verbleib zu vernehmen. In der Ladung zum Vernehmungstermin ist ihm aufzugeben, nach dem Verbleib der Urkunde sorgfältig zu forschen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 449 bis 454 entsprechend. Gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass sich die Urkunde im Besitz des Gegners befindet, so ordnet es die Vorlegung an.
Kurz erklärt
- Wenn der Gegner bestreitet, dass er die Urkunde hat, muss er dazu befragt werden.
- Er erhält eine Aufforderung, den Verbleib der Urkunde zu klären.
- Die Vorschriften der §§ 449 bis 454 gelten ebenfalls.
- Das Gericht prüft, ob die Urkunde im Besitz des Gegners ist.
- Wenn das Gericht überzeugt ist, dass der Gegner die Urkunde hat, muss er sie vorlegen.