§ 1074 – Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2020/1783; Verordnungsermächtigung
(1) Für Beweisaufnahmen in der Bundesrepublik Deutschland ist als ersuchtes Gericht im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1783 dasjenige Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Verfahrenshandlung durchgeführt werden soll. (2) Die Landesregierungen können die Aufgaben des ersuchten Gerichts einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen. (3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die Stelle, die in dem jeweiligen Land als deutsche Zentralstelle nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/1783 zuständig ist, normal normal als zuständige Stelle über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1783 entscheidet. normal normal normal arabic Die Aufgaben nach den Nummern 1 und 2 können in jedem Land nur jeweils einer Stelle zugewiesen werden. (4) Zentralstelle des Bundes nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/1783 ist das Bundesamt für Justiz. Es unterstützt bei Bedarf die zuständigen Behörden der Länder. (5) Die Landesregierungen können die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach den Absätzen 2 und 3 Satz 1 einer obersten Landesbehörde übertragen.
Kurz erklärt
- Das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verfahrenshandlung stattfinden soll, ist für Beweisaufnahmen zuständig.
- Landesregierungen können die Aufgaben des ersuchten Gerichts mehreren Amtsgerichten zuweisen.
- Jede Landesregierung bestimmt eine zentrale Stelle für die Beweisaufnahme-Anfragen.
- Das Bundesamt für Justiz ist die zentrale Stelle des Bundes für Beweisaufnahmen.
- Landesregierungen können die Ermächtigung zur Erlass von Rechtsverordnungen an eine oberste Landesbehörde übertragen.