Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 802i

§ 802i – Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners

(1) Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des Haftortes verlangen, ihm die Vermögensauskunft abzunehmen. Dem Verlangen ist unverzüglich stattzugeben; § 802f Absatz 7 gilt entsprechend. Dem Gläubiger wird die Teilnahme ermöglicht, wenn er dies beantragt hat und seine Teilnahme nicht zu einer Verzögerung der Abnahme führt. (2) Nach Abgabe der Vermögensauskunft wird der Schuldner aus der Haft entlassen. § 802f Absatz 7 und 8 gilt entsprechend. (3) Kann der Schuldner vollständige Angaben nicht machen, weil er die erforderlichen Unterlagen nicht bei sich hat, so kann der Gerichtsvollzieher einen neuen Termin bestimmen und die Vollziehung des Haftbefehls bis zu diesem Termin aussetzen. § 802f gilt entsprechend; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.

Kurz erklärt

  • Der verhaftete Schuldner kann jederzeit beim Gerichtsvollzieher eine Vermögensauskunft verlangen.
  • Der Gerichtsvollzieher muss diesem Verlangen sofort nachkommen.
  • Der Gläubiger kann an der Abnahme der Vermögensauskunft teilnehmen, wenn er dies beantragt.
  • Nach der Abgabe der Vermögensauskunft wird der Schuldner aus der Haft entlassen.
  • Wenn der Schuldner nicht alle Informationen bereit hat, kann ein neuer Termin festgelegt werden, und die Haft wird bis dahin ausgesetzt.