Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 955
§ 955 – Sicherheitsleistung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014
Für die Entscheidung über Anträge des Schuldners auf Beendigung der Vollstreckung wegen erbrachter Sicherheitsleistung nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 ist das Vollstreckungsgericht zuständig. Die Entscheidung nach Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 ergeht durch Beschluss.
Kurz erklärt
- Das Vollstreckungsgericht entscheidet über Anträge des Schuldners.
- Anträge betreffen die Beendigung der Vollstreckung.
- Die Beendigung erfolgt aufgrund einer erbrachten Sicherheitsleistung.
- Die rechtliche Grundlage ist Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014.
- Die Entscheidung wird durch einen Beschluss getroffen.