Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 955

§ 955 – Sicherheitsleistung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014

Für die Entscheidung über Anträge des Schuldners auf Beendigung der Vollstreckung wegen erbrachter Sicherheitsleistung nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 ist das Vollstreckungsgericht zuständig. Die Entscheidung nach Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 ergeht durch Beschluss.

Kurz erklärt

  • Das Vollstreckungsgericht entscheidet über Anträge des Schuldners.
  • Anträge betreffen die Beendigung der Vollstreckung.
  • Die Beendigung erfolgt aufgrund einer erbrachten Sicherheitsleistung.
  • Die rechtliche Grundlage ist Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014.
  • Die Entscheidung wird durch einen Beschluss getroffen.