§ 691 – Zurückweisung des Mahnantrags
(1) Der Antrag wird zurückgewiesen: wenn er den Vorschriften der §§ 688, 689, 690, 702 Absatz 2, § 703c Abs. 2 nicht entspricht; normal normal wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann. normal normal normal arabic Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören. (2) Sollte durch die Zustellung des Mahnbescheids eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, so tritt die Wirkung mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids ein, wenn innerhalb eines Monats seit der Zustellung der Zurückweisung des Antrags Klage eingereicht und diese demnächst zugestellt wird. (3) Gegen die Zurückweisung findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Antrag in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt und mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass diese Form dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erscheine. Im Übrigen sind Entscheidungen nach Absatz 1 unanfechtbar.
Kurz erklärt
- Ein Antrag wird zurückgewiesen, wenn er nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
- Der Antragsteller muss vor der Zurückweisung angehört werden.
- Die Wirkung des Antrags tritt ein, wenn innerhalb eines Monats nach der Zurückweisung Klage eingereicht wird.
- Eine sofortige Beschwerde ist möglich, wenn der Antrag maschinell übermittelt wurde und aus diesem Grund zurückgewiesen wird.
- Andere Entscheidungen zur Zurückweisung sind unanfechtbar.