Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 330

§ 330 – Versäumnisurteil gegen den Kläger

Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei.

Kurz erklärt

  • Wenn der Kläger nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint, kann ein Antrag gestellt werden.
  • Der Antrag führt zu einem Versäumnisurteil.
  • Das Versäumnisurteil weist die Klage des Klägers ab.
  • Der Kläger hat somit keine Möglichkeit, seine Ansprüche geltend zu machen.
  • Das Gericht entscheidet aufgrund des Nichterscheinens des Klägers.