Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 1107
§ 1107 – Ausländische Vollstreckungstitel
Aus einem Titel, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ergangen ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.
Kurz erklärt
- Zwangsvollstreckung aus einem Titel ist in Deutschland möglich.
- Der Titel muss aus einem EU-Mitgliedstaat stammen.
- Die Grundlage ist die Verordnung (EG) Nr. 861/2007.
- Es ist keine zusätzliche Vollstreckungsklausel erforderlich.
- Die Regelung erleichtert die Durchsetzung von Entscheidungen innerhalb der EU.