Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 850g
§ 850g – Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen
Ändern sich die Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers den Pfändungsbeschluss entsprechend zu ändern. Antragsberechtigt ist auch ein Dritter, dem der Schuldner kraft Gesetzes Unterhalt zu gewähren hat. Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt des früheren Pfändungsbeschlusses mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm der Änderungsbeschluss zugestellt wird.
Kurz erklärt
- Das Vollstreckungsgericht kann den Pfändungsbeschluss ändern, wenn sich die Voraussetzungen für den unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ändern.
- Antragsteller können der Schuldner, der Gläubiger oder ein Dritter, der Unterhalt vom Schuldner erhält, sein.
- Der Drittschuldner kann bis zur Zustellung des Änderungsbeschlusses nach dem alten Pfändungsbeschluss zahlen.
- Der Antrag auf Änderung muss beim Vollstreckungsgericht gestellt werden.
- Änderungen betreffen die Pfändung des Arbeitseinkommens des Schuldners.