§ 850f – Änderung des unpfändbaren Betrages
(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend § 850c der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, nicht gedeckt ist, normal normal besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder normal normal der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern normal normal normal arabic und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen. (2) Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf. (3) (weggefallen)
Kurz erklärt
- Das Vollstreckungsgericht kann einem Schuldner auf Antrag einen Teil seines pfändbaren Arbeitseinkommens belassen, wenn er nachweist, dass sein Lebensunterhalt nicht gedeckt ist.
- Dies gilt auch für die Personen, für die der Schuldner gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist.
- Besondere persönliche oder berufliche Bedürfnisse des Schuldners können ebenfalls berücksichtigt werden.
- Bei Zwangsvollstreckungen wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlungen kann das Gericht den pfändbaren Teil ohne die üblichen Beschränkungen festlegen.
- Dem Schuldner muss jedoch immer genug für seinen notwendigen Unterhalt und laufende gesetzliche Unterhaltspflichten bleiben.