§ 275 – Früher erster Termin
(1) Zur Vorbereitung des frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts dem Beklagten eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung setzen. Andernfalls ist der Beklagte aufzufordern, etwa vorzubringende Verteidigungsmittel unverzüglich durch den zu bestellenden Rechtsanwalt in einem Schriftsatz dem Gericht mitzuteilen; § 277 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Wird das Verfahren in dem frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung nicht abgeschlossen, so trifft das Gericht alle Anordnungen, die zur Vorbereitung des Haupttermins noch erforderlich sind. (3) Das Gericht setzt in dem Termin eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung, wenn der Beklagte noch nicht oder nicht ausreichend auf die Klage erwidert hat und ihm noch keine Frist nach Absatz 1 Satz 1 gesetzt war. (4) Das Gericht kann dem Kläger in dem Termin oder nach Eingang der Klageerwiderung eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen. Außerhalb der mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende die Frist setzen.
Kurz erklärt
- Der Vorsitzende kann dem Beklagten eine Frist für die schriftliche Klageerwiderung setzen, um den ersten Termin zur mündlichen Verhandlung vorzubereiten.
- Wenn das Verfahren im ersten Termin nicht abgeschlossen wird, trifft das Gericht weitere notwendige Anordnungen für den Haupttermin.
- Das Gericht setzt eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung, wenn der Beklagte noch nicht ausreichend reagiert hat und keine Frist gesetzt wurde.
- Der Kläger kann eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung erhalten, entweder im Termin oder nach Eingang der Klageerwiderung.
- Der Vorsitzende kann auch außerhalb der mündlichen Verhandlung Fristen setzen.