Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 416a

§ 416a – Beweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments

Der mit einem Beglaubigungsvermerk versehene Ausdruck eines öffentlichen elektronischen Dokuments gemäß § 371a Absatz 3, den eine öffentliche Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form erstellt hat, sowie der Ausdruck eines gerichtlichen elektronischen Dokuments, der einen Vermerk des zuständigen Gerichts gemäß § 298 Absatz 3 enthält, stehen einer öffentlichen Urkunde in beglaubigter Abschrift gleich.

Kurz erklärt

  • Ein Ausdruck eines öffentlichen elektronischen Dokuments mit Beglaubigungsvermerk ist gleichwertig einer öffentlichen Urkunde.
  • Dies gilt, wenn das Dokument von einer öffentlichen Behörde oder einer autorisierten Person erstellt wurde.
  • Der Ausdruck muss in der vorgeschriebenen Form vorliegen.
  • Auch ein Ausdruck eines gerichtlichen elektronischen Dokuments mit einem Vermerk des Gerichts zählt dazu.
  • Diese Regelung ist im § 371a Absatz 3 und § 298 Absatz 3 festgelegt.