Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 417

§ 417 – Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung

Die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen Urkunden begründen vollen Beweis ihres Inhalts.

Kurz erklärt

  • Öffentliche Urkunden werden von Behörden ausgestellt.
  • Sie enthalten amtliche Anordnungen, Verfügungen oder Entscheidungen.
  • Diese Urkunden haben Beweiswirkung.
  • Der Inhalt der Urkunden gilt als vollständig bewiesen.
  • Sie sind rechtlich verbindlich.