Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 417
§ 417 – Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung
Die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen Urkunden begründen vollen Beweis ihres Inhalts.
Kurz erklärt
- Öffentliche Urkunden werden von Behörden ausgestellt.
- Sie enthalten amtliche Anordnungen, Verfügungen oder Entscheidungen.
- Diese Urkunden haben Beweiswirkung.
- Der Inhalt der Urkunden gilt als vollständig bewiesen.
- Sie sind rechtlich verbindlich.