Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 193

§ 193 – Zustellung von Schriftstücken

(1) Soll ein Dokument als Schriftstück zugestellt werden, so übermittelt die Partei dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Dokument in Papierform zusammen mit den erforderlichen Abschriften oder normal als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg. normal arabic Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 beglaubigt der Gerichtsvollzieher die Abschriften; er kann fehlende Abschriften selbst herstellen. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 fertigt der Gerichtsvollzieher die erforderlichen Abschriften als Ausdrucke selbst und beglaubigt diese. (2) Der Gerichtsvollzieher beurkundet im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf dem mit der Urschrift zu verbindenden hierfür vorgesehenen Formular die Ausführung der Zustellung nach § 182 Abs. 2 und vermerkt die Person, in deren Auftrag er zugestellt hat. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Gerichtsvollzieher die Beurkundung auf einem Ausdruck des zuzustellenden elektronischen Dokuments oder auf dem mit dem Ausdruck zu verbindenden hierfür vorgesehenen Formular vornimmt. Bei Zustellung durch Aufgabe zur Post ist das Datum und die Anschrift, unter der die Aufgabe erfolgte, zu vermerken. (3) Der Gerichtsvollzieher vermerkt auf dem zu übergebenden Schriftstück den Tag der Zustellung, sofern er nicht eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde übergibt. (4) Die Zustellungsurkunde ist der Partei zu übermitteln, für die zugestellt wurde.

Kurz erklärt

  • Ein Dokument kann entweder in Papierform oder elektronisch zur Zustellung an den Gerichtsvollzieher übermittelt werden.
  • Der Gerichtsvollzieher erstellt und beglaubigt die erforderlichen Abschriften des Dokuments.
  • Die Zustellung wird auf der Urschrift oder dem entsprechenden Formular dokumentiert, einschließlich der Angaben zur Person, für die zugestellt wurde.
  • Bei Zustellung per Post muss das Datum und die Adresse der Aufgabe vermerkt werden.
  • Die Zustellungsurkunde wird der Partei übermittelt, für die die Zustellung erfolgt ist.