Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 584

§ 584 – Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen

(1) Für die Klagen ist ausschließlich zuständig: das Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat; wenn das angefochtene Urteil oder auch nur eines von mehreren angefochtenen Urteilen von dem Berufungsgericht erlassen wurde oder wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund des § 580 Nr. 1 bis 3, 6, 7 angefochten wird, das Berufungsgericht; wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund der §§ 579, 580 Nr. 4, 5 angefochten wird, das Revisionsgericht. (2) Sind die Klagen gegen einen Vollstreckungsbescheid gerichtet, so gehören sie ausschließlich vor das Gericht, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre.

Kurz erklärt

  • Klagen sind beim Gericht einzureichen, das im ersten Rechtszug entschieden hat.
  • Wenn das angefochtene Urteil von einem Berufungsgericht stammt, ist dieses zuständig.
  • Bei bestimmten Revisionen ist das Revisionsgericht zuständig.
  • Klagen gegen Vollstreckungsbescheide müssen vor dem Gericht eingereicht werden, das für das Streitverfahren zuständig gewesen wäre.
  • Es gibt klare Zuständigkeitsregelungen je nach Art des Urteils und der Klage.