Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 832
§ 832 – Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen
Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge.
Kurz erklärt
- Ein Pfandrecht kann durch die Pfändung einer Gehaltsforderung entstehen.
- Dies gilt auch für ähnliche Forderungen, die regelmäßig bezahlt werden.
- Das Pfandrecht umfasst auch Beträge, die nach der Pfändung fällig werden.
- Die Pfändung sichert die Ansprüche des Gläubigers.
- Der Gläubiger hat Anspruch auf zukünftige Zahlungen nach der Pfändung.