Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 833
§ 833 – Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen
(1) Durch die Pfändung eines Diensteinkommens wird auch das Einkommen betroffen, das der Schuldner infolge der Versetzung in ein anderes Amt, der Übertragung eines neuen Amtes oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat. Diese Vorschrift ist auf den Fall der Änderung des Dienstherrn nicht anzuwenden. (2) Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und begründen Schuldner und Drittschuldner innerhalb von neun Monaten ein solches neu, so erstreckt sich die Pfändung auf die Forderung aus dem neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis.
Kurz erklärt
- Bei der Pfändung eines Diensteinkommens wird auch zukünftiges Einkommen durch Versetzung, neue Amtsübertragung oder Gehaltserhöhung erfasst.
- Diese Regel gilt nicht, wenn der Dienstherr wechselt.
- Wenn das Arbeits- oder Dienstverhältnis endet und innerhalb von neun Monaten ein neues begründet wird, bleibt die Pfändung bestehen.
- Die Pfändung erstreckt sich dann auf das Einkommen aus dem neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis.
- Schuldner und Drittschuldner müssen das neue Verhältnis innerhalb der Frist von neun Monaten begründen.