Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 833a

§ 833a – Pfändungsumfang bei Kontoguthaben

Die Pfändung des Guthabens eines Kontos bei einem Kreditinstitut umfasst das am Tag der Zustellung des Pfändungsbeschlusses bei dem Kreditinstitut bestehende Guthaben sowie die Tagesguthaben der auf die Pfändung folgenden Tage.

Kurz erklärt

  • Die Pfändung betrifft das Geld auf einem Konto bei einer Bank.
  • Sie gilt ab dem Tag, an dem der Pfändungsbeschluss zugestellt wird.
  • Das Guthaben, das zu diesem Zeitpunkt vorhanden ist, wird gepfändet.
  • Auch das Geld, das an den folgenden Tagen auf das Konto eingeht, wird gepfändet.
  • Die Pfändung umfasst somit sowohl das aktuelle als auch zukünftige Guthaben.