Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 834
§ 834 – Keine Anhörung des Schuldners
Vor der Pfändung ist der Schuldner über das Pfändungsgesuch nicht zu hören.
Kurz erklärt
- Der Schuldner wird vor der Pfändung nicht angehört.
- Es gibt kein vorheriges Gespräch mit dem Schuldner über das Pfändungsgesuch.
- Die Pfändung kann ohne Zustimmung oder Wissen des Schuldners erfolgen.
- Der Schuldner hat keine Möglichkeit, sich vor der Pfändung zu äußern.
- Die Entscheidung über die Pfändung wird ohne Beteiligung des Schuldners getroffen.