Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 834

§ 834 – Keine Anhörung des Schuldners

Vor der Pfändung ist der Schuldner über das Pfändungsgesuch nicht zu hören.

Kurz erklärt

  • Der Schuldner wird vor der Pfändung nicht angehört.
  • Es gibt kein vorheriges Gespräch mit dem Schuldner über das Pfändungsgesuch.
  • Die Pfändung kann ohne Zustimmung oder Wissen des Schuldners erfolgen.
  • Der Schuldner hat keine Möglichkeit, sich vor der Pfändung zu äußern.
  • Die Entscheidung über die Pfändung wird ohne Beteiligung des Schuldners getroffen.