Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 815
§ 815 – Gepfändetes Geld
(1) Gepfändetes Geld ist dem Gläubiger abzuliefern. (2) Wird dem Gerichtsvollzieher glaubhaft gemacht, dass an gepfändetem Geld ein die Veräußerung hinderndes Recht eines Dritten bestehe, so ist das Geld zu hinterlegen. Die Zwangsvollstreckung ist fortzusetzen, wenn nicht binnen einer Frist von zwei Wochen seit dem Tag der Pfändung eine Entscheidung des nach § 771 Abs. 1 zuständigen Gerichts über die Einstellung der Zwangsvollstreckung beigebracht wird. (3) Die Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners, sofern nicht nach Absatz 2 oder nach § 720 die Hinterlegung zu erfolgen hat.
Kurz erklärt
- Gepfändetes Geld muss an den Gläubiger übergeben werden.
- Wenn ein Dritter ein Recht auf das Geld hat, muss es hinterlegt werden.
- Die Zwangsvollstreckung geht weiter, wenn innerhalb von zwei Wochen keine gerichtliche Entscheidung zur Einstellung vorliegt.
- Die Geldentnahme durch den Gerichtsvollzieher wird als Zahlung des Schuldners betrachtet.
- Eine Hinterlegung des Geldes ist nur in bestimmten Fällen erforderlich.