Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 1061

§ 1061 – Ausländische Schiedssprüche

(1) Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt. (2) Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist. (3) Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.

Kurz erklärt

  • Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche erfolgt nach einem internationalen Übereinkommen von 1958.
  • Andere Staatsverträge zur Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt.
  • Ein Gericht kann die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ablehnen, wenn dieser im Inland nicht anerkannt wird.
  • Wenn ein Schiedsspruch im Ausland aufgehoben wird, kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.
  • Die Regelungen betreffen nur die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.