Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 1060

§ 1060 – Inländische Schiedssprüche

(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist. (2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Aufhebungsgründe sind nicht zu berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat.

Kurz erklärt

  • Die Zwangsvollstreckung erfolgt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wurde.
  • Ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung wird abgelehnt, wenn bestimmte Aufhebungsgründe vorliegen.
  • Aufhebungsgründe werden nicht berücksichtigt, wenn ein entsprechender Antrag bereits rechtskräftig abgewiesen wurde.
  • Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 sind irrelevant, wenn die Fristen nach § 1059 Abs. 3 abgelaufen sind.
  • Der Antragsgegner muss einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs stellen, um die Aufhebungsgründe geltend zu machen.