Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 116

§ 116 – Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung

Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen; normal normal eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. normal normal normal arabic § 114 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 ist anzuwenden. Können die Kosten nur zum Teil oder nur in Teilbeträgen aufgebracht werden, so sind die entsprechenden Beträge zu zahlen.

Kurz erklärt

  • Prozesskostenhilfe kann auf Antrag gewährt werden, wenn die Partei die Kosten nicht selbst tragen kann.
  • Dies gilt insbesondere für juristische Personen oder Vereinigungen, die in Deutschland oder einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind.
  • Die Kosten müssen für die wirtschaftlich Beteiligten unzumutbar sein.
  • Die Ablehnung der Rechtsverfolgung oder -verteidigung darf nicht im Widerspruch zu allgemeinen Interessen stehen.
  • Wenn die Kosten nur teilweise getragen werden können, sind die entsprechenden Teilbeträge zu zahlen.