Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 1048

§ 1048 – Säumnis einer Partei

(1) Versäumt es der Kläger, seine Klage nach § 1046 Abs. 1 einzureichen, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren. (2) Versäumt es der Beklagte, die Klage nach § 1046 Abs. 1 zu beantworten, so setzt das Schiedsgericht das Verfahren fort, ohne die Säumnis als solche als Zugeständnis der Behauptungen des Klägers zu behandeln. (3) Versäumt es eine Partei, zu einer mündlichen Verhandlung zu erscheinen oder innerhalb einer festgelegten Frist ein Dokument zum Beweis vorzulegen, so kann das Schiedsgericht das Verfahren fortsetzen und den Schiedsspruch nach den vorliegenden Erkenntnissen erlassen. (4) Wird die Säumnis nach Überzeugung des Schiedsgerichts genügend entschuldigt, bleibt sie außer Betracht. Im Übrigen können die Parteien über die Folgen der Säumnis etwas anderes vereinbaren.

Kurz erklärt

  • Wenn der Kläger seine Klage nicht rechtzeitig einreicht, wird das Verfahren vom Schiedsgericht beendet.
  • Wenn der Beklagte die Klage nicht rechtzeitig beantwortet, wird das Verfahren fortgesetzt, ohne dass dies als Zustimmung zu den Behauptungen des Klägers gewertet wird.
  • Wenn eine Partei nicht zu einer mündlichen Verhandlung erscheint oder ein Dokument nicht rechtzeitig einreicht, kann das Schiedsgericht das Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch auf Basis der vorhandenen Informationen erlassen.
  • Wenn das Schiedsgericht die Säumnis als ausreichend entschuldigt ansieht, wird sie nicht berücksichtigt.
  • Die Parteien können Vereinbarungen über die Folgen der Säumnis treffen.