§ 857 – Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte
(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend. (2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist. (3) Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann. (4) Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen. Es kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist. (5) Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden. (6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden. (7) Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
Kurz erklärt
- Die Zwangsvollstreckung in Vermögensrechte erfolgt nach den gleichen Regeln wie bei unbeweglichem Vermögen.
- Wenn kein Drittschuldner vorhanden ist, gilt die Pfändung ab dem Zeitpunkt, an dem der Schuldner über das Verbot informiert wird.
- Unveräußerliche Rechte können gepfändet werden, wenn deren Ausübung an einen anderen übertragen werden kann.
- Das Gericht kann spezielle Anordnungen für die Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte erlassen, einschließlich der Verwaltung von Nutzungsrechten.
- Bei zulässiger Veräußerung eines Rechts kann das Gericht auch diese Veräußerung anordnen.