§ 836 – Wirkung der Überweisung
(1) Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist. (2) Der Überweisungsbeschluss gilt, auch wenn er mit Unrecht erlassen ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt. (3) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Erteilt der Schuldner die Auskunft nicht, so ist er auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der Auskunft und eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften des § 802f Absatz 6 und der §§ 802g bis 802i, 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. Die Herausgabe der Urkunden kann von dem Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt werden.
Kurz erklärt
- Die Überweisung ersetzt die formellen Erklärungen des Schuldners zur Einziehung der Forderung.
- Ein Überweisungsbeschluss bleibt gültig, auch wenn er fälschlicherweise erlassen wurde, bis er aufgehoben wird.
- Der Schuldner muss dem Gläubiger alle notwendigen Informationen zur Forderung geben und relevante Dokumente aushändigen.
- Wenn der Schuldner keine Auskunft gibt, kann der Gläubiger verlangen, dass diese protokolliert und eidesstattlich versichert wird.
- Der Gerichtsvollzieher kann den Schuldner zur Auskunft und eidesstattlichen Versicherung einladen, und die Herausgabe von Dokumenten kann zwangsweise durchgesetzt werden.