Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 794a

§ 794a – Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich

(1) Hat sich der Schuldner in einem Vergleich, aus dem die Zwangsvollstreckung stattfindet, zur Räumung von Wohnraum verpflichtet, so kann ihm das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Wohnraum belegen ist, auf Antrag eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist bewilligen. Der Antrag ist spätestens zwei Wochen vor dem Tag, an dem nach dem Vergleich zu räumen ist, zu stellen; §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. Das Gericht ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. (2) Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert oder verkürzt werden. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. (3) Die Räumungsfrist darf insgesamt nicht mehr als ein Jahr, gerechnet vom Tag des Abschlusses des Vergleichs, betragen. Ist nach dem Vergleich an einem späteren Tag zu räumen, so rechnet die Frist von diesem Tag an. (4) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts findet die sofortige Beschwerde statt. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Mietverhältnisse über Wohnraum im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 3 sowie in den Fällen des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Endet ein Mietverhältnis im Sinne des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch außerordentliche Kündigung, kann eine Räumungsfrist höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der Beendigung gewährt werden.

Kurz erklärt

  • Schuldner kann beim Amtsgericht eine angemessene Räumungsfrist beantragen, wenn er sich zur Räumung von Wohnraum verpflichtet hat.
  • Der Antrag muss spätestens zwei Wochen vor dem Räumungstermin gestellt werden, und der Gläubiger wird vorher angehört.
  • Die maximale Räumungsfrist beträgt ein Jahr ab dem Vergleichsdatum, kann aber bei späterem Räumungstermin neu berechnet werden.
  • Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert oder verkürzt werden.
  • Diese Regelungen gelten nicht für bestimmte Mietverhältnisse und bei außerordentlicher Kündigung ist die Frist auf den vertraglich festgelegten Termin beschränkt.