Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 155
§ 155 – Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung
In den Fällen der §§ 152, 153 kann das Gericht auf Antrag die Anordnung, durch die das Verfahren ausgesetzt ist, aufheben, wenn die Betreibung des Rechtsstreits, der zu der Aussetzung Anlass gegeben hat, verzögert wird.
Kurz erklärt
- Das Gericht kann auf Antrag die Aussetzung eines Verfahrens aufheben.
- Dies gilt für die Fälle der §§ 152 und 153.
- Die Aufhebung erfolgt, wenn der Rechtsstreit, der zur Aussetzung führte, verzögert wird.
- Der Antrag muss beim Gericht gestellt werden.
- Die Entscheidung hängt von der Verzögerung des Rechtsstreits ab.