Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 129
§ 129 – Vorbereitende Schriftsätze
(1) In Anwaltsprozessen wird die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet. (2) In anderen Prozessen kann den Parteien durch richterliche Anordnung aufgegeben werden, die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugebende Erklärungen vorzubereiten.
Kurz erklärt
- In Anwaltsprozessen müssen die Parteien ihre Argumente schriftlich einreichen, bevor es zur mündlichen Verhandlung kommt.
- In anderen Prozessen kann der Richter anordnen, dass die Parteien ebenfalls schriftliche Erklärungen einreichen.
- Diese schriftlichen Erklärungen können auch direkt im Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden.
- Die Vorbereitung durch Schriftsätze ist ein wichtiger Schritt vor der mündlichen Verhandlung.
- Die Regelung dient der besseren Strukturierung des Verfahrens.