§ 484 – Datenverarbeitung für Zwecke künftiger Strafverfahren; Verordnungsermächtigung
(1) Strafverfolgungsbehörden dürfen für Zwecke künftiger Strafverfahren die Personendaten des Beschuldigten und, soweit erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete Merkmale, normal normal die zuständige Stelle und das Aktenzeichen, normal normal die nähere Bezeichnung der Straftaten, insbesondere die Tatzeiten, die Tatorte und die Höhe etwaiger Schäden, normal normal die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften, normal normal die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen bei der Staatsanwaltschaft und bei Gericht nebst Angabe der gesetzlichen Vorschriften normal normal normal arabic in Dateisystemen verarbeiten. (2) Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und Tatbeteiligten dürfen sie in Dateisystemen nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder Tatbeteiligten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass weitere Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu führen sind. Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so ist die Verarbeitung nach Satz 1 unzulässig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass die betroffene Person die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. (3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und die Landesregierungen bestimmen für ihren jeweiligen Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung das Nähere über die Art der Daten, die nach Absatz 2 für Zwecke künftiger Strafverfahren gespeichert werden dürfen. Dies gilt nicht für Daten in Dateisystemen, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Landesministerien übertragen. (4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die für Zwecke künftiger Strafverfahren von der Polizei gespeichert sind oder werden, richtet sich, ausgenommen die Verarbeitung für Zwecke eines Strafverfahrens, nach den Polizeigesetzen.
Kurz erklärt
- Strafverfolgungsbehörden dürfen Personendaten von Beschuldigten für zukünftige Strafverfahren verarbeiten, einschließlich Informationen zu Straftaten und Verfahren.
- Weitere personenbezogene Daten dürfen nur verarbeitet werden, wenn es Hinweise auf zukünftige Strafverfahren gibt.
- Bei einem Freispruch oder einer Ablehnung des Verfahrens ist die Datenverarbeitung unzulässig, wenn die Person die Tat nicht begangen hat.
- Das Bundesministerium der Justiz und die Landesregierungen regeln, welche Daten gespeichert werden dürfen, mit Ausnahmen für vorübergehende Daten.
- Die Verarbeitung von Daten durch die Polizei richtet sich nach den Polizeigesetzen, außer wenn sie für ein Strafverfahren erfolgt.