Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 152a

§ 152a – Landesgesetzliche Vorschriften über die Strafverfolgung von Abgeordneten

Landesgesetzliche Vorschriften über die Voraussetzungen, unter denen gegen Mitglieder eines Organs der Gesetzgebung eine Strafverfolgung eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, sind auch für die anderen Länder der Bundesrepublik Deutschland und den Bund wirksam.

Kurz erklärt

  • Landesgesetze regeln, wann Strafverfolgung gegen Mitglieder der Gesetzgebung möglich ist.
  • Diese Vorschriften gelten nicht nur im jeweiligen Bundesland, sondern auch in anderen Bundesländern und auf Bundesebene.
  • Die Regelungen betreffen alle Mitglieder von Gesetzgebungsorganen.
  • Strafverfolgung kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eingeleitet oder fortgesetzt werden.
  • Einheitliche Anwendung der Vorschriften in der gesamten Bundesrepublik Deutschland.