Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 299
§ 299 – Abgabe von Erklärungen bei Freiheitsentzug
(1) Der nicht auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte kann die Erklärungen, die sich auf Rechtsmittel beziehen, zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts geben, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, wo er auf behördliche Anordnung verwahrt wird. (2) Zur Wahrung einer Frist genügt es, wenn innerhalb der Frist das Protokoll aufgenommen wird.
Kurz erklärt
- Ein Beschuldigter, der in Haft ist, kann Rechtsmittel-Erklärungen abgeben.
- Diese Erklärungen müssen im Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts festgehalten werden.
- Das Amtsgericht ist das, in dessen Bezirk die Haftanstalt liegt.
- Es reicht aus, wenn das Protokoll innerhalb der Frist aufgenommen wird.
- Die Frist wird durch die Aufnahme des Protokolls gewahrt.