Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 225
§ 225 – Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter
Ist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung noch ein richterlicher Augenschein einzunehmen, so sind die Vorschriften des § 224 anzuwenden.
Kurz erklärt
- Vor der Hauptverhandlung kann ein richterlicher Augenschein erforderlich sein.
- In diesem Fall gelten die Vorschriften des § 224.
- Der richterliche Augenschein dient der Beweiserhebung.
- Die Vorschriften regeln, wie der Augenschein durchzuführen ist.
- Dies ist ein Teil des Verfahrens zur Vorbereitung auf die Hauptverhandlung.