Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 225

§ 225 – Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter

Ist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung noch ein richterlicher Augenschein einzunehmen, so sind die Vorschriften des § 224 anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Vor der Hauptverhandlung kann ein richterlicher Augenschein erforderlich sein.
  • In diesem Fall gelten die Vorschriften des § 224.
  • Der richterliche Augenschein dient der Beweiserhebung.
  • Die Vorschriften regeln, wie der Augenschein durchzuführen ist.
  • Dies ist ein Teil des Verfahrens zur Vorbereitung auf die Hauptverhandlung.