Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 406k
§ 406k – Weitere Informationen
(1) Die Informationen nach den §§ 406i und 406j sollen jeweils Angaben dazu enthalten, an welche Stellen sich die Verletzten wenden können, um die beschriebenen Möglichkeiten wahrzunehmen, und normal wer die beschriebenen Angebote gegebenenfalls erbringt. normal arabic (2) Liegen die Voraussetzungen einer bestimmten Befugnis im Einzelfall offensichtlich nicht vor, kann die betreffende Unterrichtung unterbleiben. Gegenüber Verletzten, die keine zustellungsfähige Anschrift angegeben haben, besteht keine schriftliche Hinweispflicht.
Kurz erklärt
- Die Informationen müssen angeben, wo sich Verletzte melden können, um Unterstützung zu erhalten.
- Es soll auch klar sein, wer die angebotenen Hilfen bereitstellt.
- Wenn die Voraussetzungen für eine bestimmte Hilfe offensichtlich nicht erfüllt sind, kann auf die Information verzichtet werden.
- Es besteht keine Pflicht zur schriftlichen Benachrichtigung, wenn Verletzte keine zustellungsfähige Adresse angegeben haben.
- Die Regelungen beziehen sich auf die §§ 406i und 406j.